Häufige Fragen im Familienrecht

Abänderung Unterhalt wegen Coronavirus

Wenn Sie eine Unterhaltsvereinbarung oder eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde haben, dann ist es aufgrund der momentanen Lage wegen der Coronakrise rechtlich möglich, die Höhe des Unterhalts anzupassen. Dies erfolgt im Wege eines Abänderungsantrages. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei Ihnen Kurzarbeit angeordnet wurde! Sie müssen aber schnell handeln.

Unterhaltsrelevanz der Überlassung einer Wohnung durch eine Drittperson?

Dieses in der Regel nicht relevant, weil es sich hierbei regelmäßig um freiwillige Zuwendung dieser Drittperson handelt, bei der unterhaltsrechtlich keine Anrechnung erfolgt.

Darf der Arbeitgeber die private Internetnutzung überwachen?

Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung verboten, stehen ihm weitgehende Kontrollrechte zu. Das Gleiche gilt, wenn es ein einer Regelung fehlt, denn der Arbeitsplatzcomputer darf ausschließlich dienstlich verwendet werden. Der Vorgesetzte darf also überprüfen, welche Internetseiten der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufgerufen hat.

Zur Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt

die Gerichte dürfen davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen (also die Summe des Einkommens beider Ehegatten) bis zur Höhe des doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages (derzeit 11.000 €) vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Dies hat folgende Konsequenzen: Bis zu dieser Einkommensgrenze kann der berechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnen, weil insoweit eine Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Einkommens besteht. Oberhalb dieser Einkommensgrenze ist die Halbteilung nur dann möglich, wenn zusätzlich eine vollständige Verwendung auch dieses höheren Einkommens führten Lebensbedarf vom Unterhaltsberechtigten Ehegatten dargelegt und gegebenenfalls bewiesen wird.

Ehebruch als Grund für die schnelle Scheidung

ein Ehebruch wird in der Praxis nicht immer als Härtefall anerkannt. Überwiegend wird daher verlangt, dass er gegen die eheliche Treue von einiger Dauer ist (OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342)

Kindeswille im Verfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Gericht betont erneut, dass der Kindeswille besonders mit dem zunehmenden Alter im Sorgerechtsverfahren besonders beachtlich ist. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass es das Kindeswohl rechtfertigen kann, von einem nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen, wenn dieser schwankend und unentschlossen sowie potentiell durch Parteinahme für einen Elternteil beeinflusst ist (OLG Köln, Beschluss vom 8. 20.3.2019 – 10 UF 18/19)

Was ist ein begrenztes Realsplitting?

D.h. Unterhaltszahlungen an Ehegatten können bis zu 13.805,00 EUR pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Bezugsberechtigung für Kindergeld beim Wechselmodell Können sich die Eltern nicht darüber einigen, wer bezugsberechtigt hinsichtlich des staatlichen Kindergeldes werden soll, bestimmt das Gericht das nach pflichtgemäßem Ermessen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, wer zuvor bezugsberechtigt war. Ohne besondere Umstände soll der  bisherige Bezugsberechtigte  auch künftig (beim Wechselmodell) bezugsberechtigt bleiben( Kontinuitätsgrundsatz). Der Bezugsberechtigte muss sodann die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil weiterleiten (also keine anteilige Haftung).

Scheidung ohne Ehegatte

das Familiengericht hat die Beteiligten Ehegatten gemäß § 128 FamFG grundsätzlich persönlich anzuhören. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn eine Verhinderung  zum Termin nachhaltig begründet ist.

Wohnung nach Scheidung

Nach Rechtskraft der Scheidung ist der auf § 995 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Vorrangig ist der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB

Anspruch der Eheleute auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages vor Scheidung

Eine typische Konstellation: Beide Ehegatten wohnen in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Der Ehemann zieht mit Trennungsabsicht aus der Ehewohnung aus. Allein der Auszug aus der Ehewohnung hat auf das laufende Mietverhältnis keine Auswirkung. Dem Vermieter ist egal, ob die Eheleute noch zusammen sind. Da der Ehemann nicht mehr die Ehewohnung bewohnt, kommt er auf die Idee, möglichst schnell aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Denn solange er im Mietvertrag drinsteckt, haftet er dem Vermieter gegenüber weiter (für Mietzins, für etwaige Schäden usw.). Da beide Ehegatten Mieter sind, müsste die Kündigung der Ehegatten von diesen beiden unterschrieben werden. In der Regel weigert sich die in der Ehewohnung verbliebene Ehegatten die Kündigung zu unterschreiben. Es stellt sich nun die Frage, ob der Ehemann die Zustimmung zur Kündigung gerichtlich erzwingen kann. Die überwiegende Rechtsprechung verneint dies. So hat das Amtsgericht Rastatt mit Beschluss vom 12. November 2014 Az. 5 11 155 / 19 argumentiert, dass ein Anspruch der Eheleute untereinander auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages über die Ehewohnung vor rechtskräftiger Entscheidung nicht gegeben ist. Denn die die Ehewohnung betreffenden Vorschriften des Familienrechts gestatten einen Eingriff des Familiengerichts in das bestehende Mietverhältnis mit Außenwirkung erst für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung.

Was ist der so genannte Halbteilungsgrundsatz?

Bei der Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts soll jedem der Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Einkommens zur Verfügung stehen. Kann ein Ehegatte seinen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelten Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken, so steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Dem Verpflichteten muss seinerseits die Hälfte der zusammengerechneten Einkünfte verbleiben.

Unterhaltsansprüche beim Tod des Unterhaltspflichtigen

Es stellt sich mitunter die Frage, was mit Unterhaltsansprüchen geschieht, wenn der Unterhaltsverpflichtete (Vater, Ehemann, Freund, von dem die Frau ein Kind bekam) verstirbt. Nach dem Gesetz hängt dies von der Art der Unterhaltsansprüche ab. Im Einzelnen: Kindesunterhalt: Gemäß § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Vaters, Ausnahme Unterhaltsansprüche für Vergangenheit Trennungsunterhalt: Gemäß § 1361 Abs. 4 S. 3 erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Ehemannes. Scheidungsunterhalt: Gemäß § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB geht die Unterhaltspflicht beim Tod des Ehemannes auf dessen Erben über.

Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Die gesetzliche Regelung geht zunächst von der gesetzlichen allein Sorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt aber 3 Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht: Wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgerechtserklärungen) wenn sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Schicksal der Wohnung bei Trennungen von nichtehelichen Partnern

Grundsätzlich kann der Lebensgefährte, der nicht Miteigentümer oder Mitmieter der gemeinsam genutzten Wohnung ist, aus dieser gewiesen werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener finanzieller Ansprüche steht ihm grundsätzlich nicht zu. Dies ist allerdings nicht jederzeit möglich, sofern hierfür kein besonderer Grund vorliegt. Die Gerichte lassen den „Rauswurf“ des Partners ohne Vorankündigung überwiegend jedoch nur noch aus wichtigem Grunde zu. Die Beendigung des formlosen Wohnungsnutzungsrechtsverhältnisses durch den Partner, aber auch durch Eltern, die ihrem Kind und dessen Lebensgefährten eine Wohnung unentgeltlich überlassen haben, ist bei einer strafbaren Handlung gegen den anderen Vertragsteil unproblematisch zu bejahen. Dem Partner, der aus der Wohnung „rausgeworfen“ werden soll wird eine Übergangszeit von 3 Monaten (Kündigungsfrist bei Wohnungen gemäß § 573 de Abs. 2 BGB) zugebilligt.

Verwertung des Vermögensstammes beim Ehegattenunterhalt

Bei nachehelichem Unterhalt besteht der Grundsatz, dass der Bedürftige vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen muss. Für die Obliegenheit des Bedürftigen und des Verpflichteten zum Einsatz ihrer wirtschaftlichen Mittel sind grundsätzlich Maßstäbe anzulegen (vgl. Palandt, § 1577 Rn. 30)

Zur Spekulationssteuer

Die Voraussetzungen für diese Steuer sind: Ein Grundstück muss angeschafft worden sein. Und der Anschaffung ist der Erwerb gegen Entgelt zu verstehen. Das Grundstück muss veräußert worden sein. 10 Jahre sind noch nicht vergangen (bis zum Abschluss des obligatorischen Vertrages) Eine Ausnahme von dieser Regelung wird allerdings im Gesetz dann vorgesehen, wenn der betreffende Eigentümer vom Erwerb bis zur Veräußerung ununterbrochen in dem Objekt gewohnt hat. Alternativ (nicht kumulativ!): Er hat in den letzten 3 Jahren vor der Veräußerung in dem Objekt gewohnt. Dabei kommt es bezüglich der Dreijahresfrist nicht auf 3 volle Kalenderjahre an. Es können sogar nur 14 Monate (z.B. Ankauf Dezember 2016, Veräußerung Januar 2018) ausreichen!

Wohnungsüberlassung an den Unterhaltspflichtigen durch Dritte

Erfolgte die Überlassung der Wohnung durch eine dritte Person ohne eine solche dingliche Berechtigung des Wohnungsnutzers, wird auch dies regelmäßig als freiwillige Zuwendung eingestuft, bei der unterhaltsrechtlich keine Anrechnung erfolgt. Wenn der Unterhaltspflichtige also z.B. vorübergehend bei seiner Mutter wohnt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhalts.

Kosten der Kindesbetreuung

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar (BGH Beschluss vom 5.3.2008 in FamRZ 2008, 1152). Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Andere Kosten der Kindesbetreuung (z.B. Tagesmütter, Kinderfrau, Nachmittage Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Hort) werden als berufsbedingte Aufwendungen eingestuft und deshalb vom Einkommen des unterhaltsberechtigten kinderbetreuenden Elternteils abgezogen.

Eigenmächtige Aufteilung von Haushaltsgegenständen nach Trennung

In der Praxis verschafft sich mitunter ein Ehegatte eigenmächtig die Haushaltsgegenstände, die er beansprucht. Es setzt sich damit über den Mitbesitz des anderen Ehegatten hinweg, so dass wegen dieser verbotenen Eigenmacht ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes gemäß § 861 BGB in Betracht kommt. Allerdings ist das Verhältnis des Anspruchs auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes gemäß § 861 BGB zu einem Hausratsteilungsverfahren umstritten: Nach einer wohl herrschenden Meinung werden die Besitzansprüche generell verdrängt, da es sich bei § 1361 Buchst. a BGB um eine Spezialvorschrift handelt (BGH, FamRZ 1982, 1200) 

Unterhaltsansprüche zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern

Wird ein Kind nichtehelich geboren, kommen zu Gunsten der Mutter folgende Ansprüche gegen den Vater in Betracht: Mutterschutzunterhalt, § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB Entbindungskosten, § 1615l Abs. 1 Satz. 2 BGB Unterhalt wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung, § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB

PKW während der Trennungszeit

Bisweilen stellt sich die Frage, wer von den Ehegatten das Familienauto nach der Trennung nutzen darf. Dies hängt jedoch davon ab, ob sich der PKW als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361b BGB einstufen lässt. Ein PKW ist jedoch in aller Regel kein Haushaltsgegenstand (siehe OLG Frankfurt NJW 2017,2 1290.), es sei denn, er wird ausschließlich für familienbezogene Fahrten genutzt, also für die Einkaufsfahrt, Ausflüge, Urlaubsfahrten, Abholen der Kinder zum Hort, Kindergarten. Wird der PKW sowohl für familienbezogene Zwecke als auch für die Fahrt zur Arbeit genutzt, entscheidet der Schwerpunkt der Nutzung (OLG Karlsruhe Beschluss vom 5.2.2004 – 16 UF 245/03). 

Auswirkungen der Trennung auf gemeinsame Schulden

Nach § 426 BGB haften Gesamtschuldner nach gleichen Anteilen, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Während der intakten Ehe haben die Ehegatten regelmäßig eine bestimmte interne Verteilung der Haftung – zumindest stillschweigend – festgelegt. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass ein Ehegatte die Schuldverpflichtungen bediente, ohne dass hierfür ein interner Ausgleich geflossen ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert damit die Regelungen der Gesamtschuld. Nach dem Scheitern der Ehe, das sich in der Trennung der Ehegatten manifestiert, entfallen die Umstände, aus denen man einen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen konnte. Daher besteht jetzt für einen Ehegatten grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann also ein hälftiger Ausgleich verlangt werden.

Zum Doppelverwertungsverbot

Sind bestimmte Kosten wie z.B. Tilgungs- und Zinsleistungen bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden, so scheidet eine Berücksichtigung in anderen Rechtsbeziehungen wie z.B. beim Gesamtschuldnerausgleich aus.

Zur Höhe des Anspruchs der Ehefrau auf Taschengeld

BGH, Beschluss vom 1.10.2014 – XII ZR 133/13 Der Anspruch auf Taschengeld wird im Regelfall mit einer Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens bemessen

Auskunftsanspruch bei Erklärung über uneingeschränkte Leistungsfähigkeit

BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 503 / 16 Bislang wurde eine Auskunftspflicht verneint, wenn der Unterhaltspflichtige sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt. Der BGH hat nun dagegen klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen immer schon dann gegeben ist, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet.

Sicherheitszuschlag für Zustellung bei Faxübermittlung

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – III ZB 54 / 18 Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes muss bei Übersendung durch Telefax, insbesondere in den Abend-und Nachtstunden mit einer zeitweisen Belegung des gerichtlichen Empfangsgeräts durch andere Sendungen rechnen und deshalb die Faxübermittlung mit ausreichender Zeitreserve starten. Im Regelfall ist ein Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten zusätzlich zu der zu erwartenden Übertragungsdauer anzusetzen.

Wirksamkeit der Einwilligung des Ehemannes die Durchführung einer künstlichen Befruchtung

Der Beschluss befasst sich mit dem Anwendungsbereich des § 1600 Abs. 4 BGB. Diese Norm hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. Erfasst ist nicht nur „klassische“ zu, auch in Deutschland zulässige Behandlung der künftigen Mutter mittels Samenspende eines Dritten, sondern auch jede andere fortpflanzungsmedizinische Behandlung, die zur Schwangerschaft der Mutter mit einem Kind führt, das leiblich nicht von dem an sich gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB anfechtungsberechtigten Mann abstammt, und zwar unabhängig davon, ob diese Behandlung im Inland zulässig ist. Im vorliegenden Fall erteilte der Ehemann während der intakten Ehe seine Einwilligung zur künstlichen Befruchtung 

Anfechtung (nur) der Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 282 / 18 Die isolierte Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergangenen Kostenentscheidung (Unterhaltsverfahren) ist grundsätzlich nicht möglich.

Zahlungsverlangen genügt zur Geltendmachung eines Nutzungsvergütungsanspruchs während Trennungszeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2018 – 8 UF 35/18 Die Entscheidung stellt klar, dass für das Verlangen nach einer Nutzungsvergütung für die Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens eine einfache Zahlungsaufforderung genügt. Ist aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Datum der Rechtskraft der Scheidung bekannt, so sollte unbedingt der Antrag auf Zahlung einer laufenden Nutzungsvergütung auf die Zeit bis zum Ende des Getrenntlebens beschränkt werden. Denn sonst droht eine teilweise Zurückweisung des Antrags für die Zeit nach dem Ende der Ehe mit einer entsprechenden Kostenlast.

Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung des Trennungszeitpunkts

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.6.2017-13 UF 189 / 17 Der Trennungszeitpunkt ist kein Rechtsverhältnis im Sinne des §§ 256 Abs. 1 ZPO. Ein auf Feststellung des Trennungszeitpunkts gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.

Volljährigenunterhalt bei Verzögerungen der Schulausbildung und späterem Studiengangwechsel

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.6.2017 – 13 UF 217/17 Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann auch dann noch gegeben sein, wenn sich seine allgemeine Schulausbildung aufgrund nicht ausreichender Leistungen erheblich verzögert und nach Beginn des Studiums bis zum Abschluss des zweiten Semesters ein Studiengangwechsel vorgenommen wird.

Umgang von Großeltern bei Loyalitätskonflikten des Kindes

BGH, Beschluss vom 12.7.2017- XII ZB 350/16 Ein Streit zwischen Eltern und Großeltern, der zu einem Loyalitätskonflikt des Kindes führt, sowie die Missachtung des Erziehungsvorrangs der Eltern, steht der Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs nach § 1685 Abs. 1 BGB entgegen. Ein Antrag der Großeltern auf Umgang kann daher schlicht zurückgewiesen werden, wobei im Beschwerdeverfahren auch ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden kann. Denn das Umgangsrecht von Großeltern stehe unter der Voraussetzung, dass es dem Kindeswohl diene. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die den Umgang ablehnenden Elternteil und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei Umgangsausübung in einen Loyalitätskonflikt gerät.

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.9.2016-10 UF 89 / 16 Soweit die Schutzanordnungen nach dem Gewaltsschutzgesetz im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, genügt in diese Verfahrensart schon die Glaubhaftmachung. Die auf diese Weise erreichte (überwiegende Wahrscheinlichkeit) kann von der Gegenseite nicht durch bloßes bestreiten beseitigt werden. Denn auch der bestreitende Vortrag bedarf mindestens der (gegen) Glaubhaftmachung, so dass wenigstens die Vorlage einer notfalls eigenen eidesstattlichen Versicherung nötig ist.

Zur Verwirkung von gerichtlich titulierten Kindesunterhaltsansprüchen

KG Berlin, Beschluss vom 28.6.2017-13 UF 75 / 16 Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). Zum Zeitmoment: ss wird allgemein davon ausgegangen, dass aus der Jahresgrenze, die das Gesetz für die nachträgliche Geltendmachung des Sonderbedarfs (§ 1000 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und von rückständigen nachehelichen Unterhalt (§ 1585 Buchst. b Abs. 3 BGB) vorsieht, der Grundsatz abzuleiten ist, dass das Zeitmoment bei Unterhaltsrückständen, die etwa ein Jahr oder länger zurückliegen, erfüllt ist. Zum Umstandsmoment: Es ist zu empfehlen, stets vor Ablauf eines Jahres (Zeitmoment) den Gegner darauf hinzuweisen, dass von der Vollstreckung zunächst im Hinblick auf die erwartete Erfolglosigkeit Abstand genommen wird. Zugleich sollte er darauf hingewiesen werden, dass der Mandant auf der Zahlung der rückständigen Beträge weiterhin besteht.

Abänderung einer Jugendamtsurkunde durch Vereinbarungen

OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2016-19 UF 134 / 16 Der anwaltliche Berater sollte bei der Aufforderung zur Leistung von Kindesunterhalt darauf hinweisen, dass der Unterhaltspflichtige verpflichtet ist, auf Wunsch des Kindes einen dynamischen Unterhaltstitel und zwar ohne Befristung auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit zu schaffen. Wird eine Befristung in der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde vorgesehen, kann der Unterhaltsberechtigte Antrag auf Abänderung stellen.

Näherungsverbot für Vater gegenüber seinen Kindern nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.12.2016-10 UF 120 / 16 Hier hatte die Antragstellerin Schutzanordnungen nach dem GewSchG beantragt, die antragsgemäß erlassen worden. Zugleich begehrte sie ein Näherungsverbot für den Antragsgegner gegenüber den drei gemeinsamen Kindern. Auch diesem Antrag gab das Familiengericht statt. Allein gegen diese Anordnung wendet sich nun der Antragsgegner, da er gegenüber seinen Kindern zu keiner Zeit Gewalt geübt habe und das Neuerungsverbot Ach zu einem Umgangsausschluss führe. Der Senat hebt das Neuerungsverbot gegenüber den Kindern auf. Denn der Schutz vor den eigenen Eltern bestimmt sich nach den Regeln der §§ 1666, 1666A BGB.

Zutrittsrecht des ausgezogenen Ehegatten in die ehemalige Ehewohnung

OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017-5 WF 62 / 17 Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt. Grundsätzlich steht zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Durch die Trennung sei es aber zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie gekommen. Einen Anspruch auf freihändigen Verkauf sieht das BGB nicht vor. Daher macht sich der andere Miteigentümer auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg besteht (Teilungsversteigerung).

Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung vor rechtskräftiger Ehescheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2017-12 UF 163 / 16 vor rechtskräftiger Ehescheidung kann kein Ehegatte gegen den Willen des anderen Partners, der die vormals gemeinsame eheliche Wohnung weiterhin nutzt, die Teilungsversteigerung beantragen. Zwar verneint der Senat die Voraussetzungen des §§ 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen). Der Gegner, offenbar sehr vermögend, verfüge mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht über sein gesamtes Vermögen. Trotzdem ist die Versteigerung unzulässig. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, insbesondere dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses behält die Immobilie nämlich ihren Charakter als eheliche Wohnung. Allerdings ist diese Entscheidung vereinzelt geblieben.

Voraussetzungen für Schadensersatz für Lagerung von Möbeln des Ehepartners

KG Berlin, Beschluss vom 7.3.2017-18 UF 118 / 16 Möbel eines Ehepartners dürfen nach dessen Auszug nur nach Durchführung eines Verfahrens gemäß §§ 200 ff. FamFG eingelagert werden. Nur dann können Ersatzansprüche im Familien Strafverfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durchgesetzt werden. Also keine Erstattung von Einlagerungskosten!

Kosten der Tagesmutter sind in der Regel kein Mehrbedarf

BGH, Beschluss vom 4.10.2017-XII ZB 55 / 17 Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes da, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden. Das Gesetz geht mit § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB unverändert vom Residenzmodell aus: wenn ein Elternteil den Barunterhaltsbedarf des Kindes deckt, ist der andere Elternteil gehalten, die Betreuung des Kindes sicherzustellen. Es ist daher weiterhin zwischen einem kindbezogenen und einem beruflich veranlassten Mehraufwand zu differenzieren.

Abänderung einer Jugendamtsurkunde durch Vereinbarungen

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2016-19 WF 148 / 16 Eine Vereinbarung nach Errichtung eines Unterhaltstitels über die Höhe des geschuldeten Unterhalts kann ein vorübergehender Vollstreckungsverzicht oder eine eigenständige Unterhaltsvereinbarung sein. Vollstreckt der Unterhaltsgläubiger gleichwohl in der titulierten Höhe, kann der Unterhaltsschuldner in beiden Fällen nach § 767 ZPO vorgehen. Die Auffassung des OLG Celle, die in einer Jugendamtsurkunde enthaltene Unterhaltsverpflichtung könne allein im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG, nicht jedoch durch Errichtung einer Abänderungsurkunde oder einer neuen Jugendamtsurkunde geändert werden, ist durch die Entscheidung des BGH vom 7.12.2016-XII ZB 422 / 15 überholt. Der BGH hat nämlich entschieden, dass Urkunden des Jugendamtes auch durch Errichtung einer neuen Urkunde abgeändert werden können, wenn es sich um eine zwischen Gläubiger und Schuldner einvernehmlich vereinbarte Abänderung bzw. Ersetzung des Titels handelt.

Grenzen für Sorgerechtsentzug

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.7.2017-1 BvR 1202 /17 Auch bei einer (vorübergehenden) Fremdunterbringung eines Kindes kann ein Sorgerechtsentzug entbehrlich sein, wenn der Erziehungsberechtigter Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist.

Umfang des Regresses beim Scheinvater

OLG Celle, Beschluss vom 7.7.2017-21 UF 53 / 17 Der Unterhaltsregress des Scheinvaters ist zweifach begrenzt: Durch den tatsächlich erbrachten Unterhalt und durch den Unterhaltsanspruch, der dem Kind gegen den leiblichen Vater zugestanden hätte, wenn es diesen während des Regresszeitraumes auf Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Darüber hinaus beginnt die Verjährung nicht vor Kenntnis des Scheinvaters von den für den Anspruchsübergang maßgeblichen Tatsachen nicht bevor dieser den Anspruch gerichtlich geltend machen kann: Das setzt neben der Anfechtung der Vaterschaft des Scheinvaters voraus, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters rechtskräftig festgestellt ist oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des leiblichen Vaters vorlegen.

Grundvoraussetzung für die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

BGH-Beschluss vom 18.10.2017-XII ZB 525 / 16 Die Anfechtung der Vaterschaft setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine soziale familiäre Beziehung besteht.

Vorrang des Kindeswohls im Streit um Ehewohnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 7.3.2019 – 12 UF 11/19 Schon wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen des Kindes führt, kommt seinen Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation in solchen Fällen vorrangig zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut.

Feststellung der Abstammung des von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes

BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 530/17 Um ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen der genetischen Mutter eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes und diesem zu begründen, ist in der Regel auch dann ein Adoptionsverfahren durchzuführen, wenn diese nach dem Heimatrecht der Leihmutter die statusrechtliche Stellung als Mutter bereits mit der Geburt erlangen würde. Hierfür reicht es aus, dass die Annahme dem Kindeswohl dient.

Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.8.2017 – 18 UF 104/17 ein paritätisches Wechselmodell kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 525/16 Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der leibliche Vater von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist, solange zwischen dem Kind und dem statusrechtlichen Vater einer sozial familiären Beziehung besteht.

Freibeträge bei Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe

die Freibeträge betragen danach für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 219 € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 481 € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit vom Alter: Erwachsene 383 € Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 € Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 € Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 €

Stichtag für Auskunftsanspruch bei verfrühten Scheidungsantrag

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16 Es gibt drei Auskunftsansprüche für jeden Ehepartner: Zum Anfangsvermögen, zum Trennungszeitpunkt und zum Endvermögen. Es besteht aber kein Anlass, bei einem verfrühten Scheidungsantrag grundsätzlich einen weiteren fiktiven Stichtag zu kreieren. Darlegungs- und beweispflichtig für einen Ausnahmefall ist der Ehepartner, der sich auf diese Ausnahmesituation beruft. Ein ergänzender Stichtag kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnung nach Rechtshängigkeit des verfrühten gestellten Scheidungsantrages zu einem Ergebnis führen würde, dass dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. In diesem Fall ist die Berufung auf den Endvermögensstichtag gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Kindeswille und Kindeswohl Prüfung bei Sorgerechtsregelung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.12.2017 – 1 BVR 1414/17 In eine Sorgerechtsentscheidung ist der Kindeswille einzubeziehen, soweit er mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der subjektiv geäußerte Kindeswille ist also nicht einzubeziehen, wenn er nicht mit dem objektiven Kindeswohl vereinbar ist.

Verwirkung bei bloßem Unterlassen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

BGH, Beschluss vom 31.1.2018 – XII ZB 133/17 Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen. Es müssen zusätzliche Umstände aus der Sphäre des Gläubigers hinzutreten, die dazu führen, dass der Schuldner darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen.

Abänderungsmaßstab von Umgangsvereinbarungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 2.8.2017 – 13 UF 313/17 Abänderungsmaßstab gerichtlicher Umgangsvereinbarungen ist das Kindeswohl. Die Ausweitung einer Umgangsregelung ist daher nicht aufgrund jeder geringfügigen Änderung im kindlichen Tagesablauf angezeigt. Ein Abänderungsantrag erfordert für seine Schlüssigkeit die konkrete Darlegung, dass und inwieweit sich die für die Ausgangsregelung maßgebenden Tatsachen geändert haben bzw. inwieweit gewichtige Umstände nachträglich erstmals bekannt geworden oder gänzlich neuer Umstände erstmals eingetreten sind.

Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch einen Ehegatten

BGH, Urteil vom 28.2.2018 – XII ZR 94/17 Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags. Die Kündigung bedarf also der Zustimmung des anderen Ehegatten nicht.

Kein Anspruch auf Kautionsausgleich bei Wohnungsüberlassung durch einen Ehegatten in der Trennungszeit

KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2017 – 19 UF 39/17 Hat der spätere Ehegatte, der eine Wohnung alleine anmietet, die Kaution gestellt und wird das Mietverhältnis an der Wohnung nach Trennung oder Scheidung der Eheleute gemäß ihrer gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter allein von der Ehefrau fortgesetzt, so hatte getrennt lebende bzw. geschiedene Ehemann keinerlei fälligen (Ausgleich) Anspruch gegen seine frühere Ehefrau hinsichtlich der von ihm gestellten Kaution. Denn ein möglicher Zahlungsanspruch besteht erst mit Beendigung des Mietverhältnisses durch die Ehefrau.

Barunterhaltspflicht bei Aufenthaltswechsel des Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2017 – 13 UF 464/17 ein lediglich vorübergehender auf als Wechsel des Kindes, der mit einem mehrwöchigen Ferien Umgang vergleichbar ist, ändert an der grundsätzlichen Barunterhaltspflicht eines Elternteils nichts.

Unterhaltszahlungen bei Vollstreckung während eingelegter Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2017 – 18 UF 227/17 Wird aus einem im Hauptsacheverfahren ergangenen, für sofort wirksam erklärten und mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vollstreckt oder leistet der Unterhaltsschuldner Zahlungen zur Abwendung einer solchen Vollstreckung, so steht dem Schuldner im Falle einer sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisenden Vollstreckung der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu. Der Einwand der Entreicherung kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden.

Kosten beim Besuch einer nach schulischen Betreuungseinrichtung als Mehrbedarf

OLG Bremen, Beschluss vom 23.11.2017 – 5 UF 54/17 Die durch den Besuch einer kirchlichen nach schulischen Betreuungseinrichtung entstehenden Aufwendungen stellen nur dann unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn eine besondere pädagogische Förderung stattfindet, die über das hinausgeht, was der betreuende Elternteil im Rahmen seiner ureigenen Eltern Aufgaben üblicherweise leisten kann soll.

Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres

OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2018 – 2 UF 135/17 Das freiwillige soziale Jahr wird grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt gewertet, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern.

Maßgeblichkeit des Wunsches des Betroffenen bei der Betreuerauswahl

BGH, Beschluss vom 14.2.2018 – XII ZB 507/17 Bei der Auswahl der Person des Betreuers besteht für den Richter keinerlei Entscheidung Ermessen. Er hat dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen. Für die Verlängerung einer Betreuung wird ebenso wie für die Erweiterung einer Betreuung auf die Regelungen zur Erstbestellung eines Betreuers verwiesen. Der Wunsch des Betroffenen ist nur dann nicht maßgeblich, wenn die Bestellung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Es müssen Gründe von erheblichem Gewicht für eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen bestehen.

Umdeutung eines Abänderungsantrages nach § 239 FamFG in Antrag nach § 54 FamFG

BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 573/17 Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren Nein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.

Kindesunterhalt für eine zweite Ausbildung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.5.2018 – 7 UF 18/18 wenn die Eltern ihrem Kind eine Ausbildung finanziert haben und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet, sind die Eltern nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.

Verfahrenswert bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2018 – 10 WF169/17 Ist das Gericht im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Auskünfte der Versorgungsträger tätig geworden, so ist nicht lediglich der Mindestwert von 1000 € wegen des Versorgungsausgleichs in Ansatz zu bringen. Nur wenn bereits mit dem Scheidungsantrag ausgeführt wird, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinden und auf seine Durchführung verzichtet worden soll, und der Antragsgegner ebenfalls im ersten Schriftsatz gleichlautendes mitteilt, ist auf den Mindestwert als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zu erkennen.

Voraussetzungen für präventive Maßnahmen nach § 1666 BGB

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.6.2018 – 2 UF 41/18 Gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB setzen die positive Feststellung voraus, dass bei weiterer Entwicklung der Umstände ein Schaden zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt keine eingreifende Maßnahme.

Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2018 – 1 UF 11/18 Eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung zum Zwecke der Ausweitung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Unterhaltsberechtigten kann regelmäßig nicht gefordert werden. Ein Wechsel des Kindes von der tatsächlich besuchten Kinderbetreuungseinrichtung in eine andere Einrichtung, die längere Betreuungszeiten bietet, damit der betreuende Elternteil in einem höheren Maß erwerbstätig sein kann, ist unterhaltsrechtlich nicht geboten. 

Zur Höhe des Unterhalts der nicht verheirateten Frau

BGH, Beschluss vom 10.6.2015 – XII ZB 251/14 die Höhe des Unterhalts bestimmt sich ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltsberechtigten Mutter (§ 1615 Buchst. l Abs. 3 S. 1). Die danach maßgebliche Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Dabei ist der Unterhaltsbedarf nicht mehr unabänderlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes „eingefroren“, sondern der Bedarf entwickelt sich dynamisch in dem Sinne, dass die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits angelegte, absehbare Entwicklung zu berücksichtigen ist und daraus das aktuell erzielbare, nachhaltige Einkommen des betreuenden Elternteils hypothetisch ermittelt wird.

Herausgabe des Kinderreisepasses

BGH, Beschluss vom 27.3.2019 – XII ZB 345 / 18 Ein Elternteil hat einen Anspruch auf Herausgabe des Kinder Reisepasses, soweit er ihn zur Ausübung seines Rechts benötigt. Der Obhutselternteil (als der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat) bedarf grundsätzlich aller für das Kind wichtigen Dokumente. Dem Anspruch kann die berechtigte Besorgnis einer Überschreitung der elterlichen Befugnisse durch den die Herausgabe begehrenden Elternteil – etwa einer Entführung ins Ausland – entgegenstehen.

Verwirkung von nachehelichem Unterhalt bei 3-jährigem Nichtbetreiben des Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 6. 2018 – II – 8 UF 217 / 17 Auch ein rechtshängiger nachehelicher Unterhaltsanspruch, dessen Verjährung gehemmt ist, kann verwirkt werden. Betreibt ein Unterhaltsgläubiger sein Unterhaltsverfahren trotz Rechtshängigkeit des Anspruches über einen Zeitraum von fast 3 Jahren nicht, so ist neben dem Zeitmoment der Verwirkung auch das Umstandsmoment erfüllt, wenn bei dem Unterhaltsschuldner der Eindruck entsteht, dass der Anspruch nicht mehr weiterverfolgt wird. Einer Verwirkung steht nicht im Weg, wenn auch das Gericht das Verfahren nicht gefördert und fehlerhaft versäumt hat, zu terminieren.

Urlaubsansprüche während der Elternzeit

BAG, Urteil vom 19.3.2019 Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1, § 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann aber vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch diese Regelung eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.

Verfahrenskostenvorschuss bei Trennungsunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.1.2019 – 3 WF 114 / 18 Auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch kann ein Ehegatte nur dann verwiesen werden, wenn er zeitnah durchgesetzt werden kann. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestreitet.

Beabsichtigte Auswanderung mit dem Kind

BGH vom 28.4.2010 XII ZB 81 / 09 Entscheidend ist stets das Kindeswohl. Dies gilt auch und vor allem, wenn ein Elternteil beabsichtigt, mit dem Kind auszuwandern. In diesem Spannungsfeld sind zwar die jeweiligen Elternrechte gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist letztlich allerdings, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirken wird.

Antrag auf Fristverlängerung durch Kanzleiangestellten

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – XII ZB 53 /18 In einer Familienstreitsache ist ein Antrag auf Fristverlängerung durch einen Kanzleiangestellten unwirksam. Ein Fristverlängerungsantrag unterliegt dem Anwaltszwang und kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Kontaktverbot nach dem Gewaltsschutzgesetz

OLG Koblenz, Beschluss vom 17. 10. 2018 minus 13 WF 805 / 18 Wer im Gewaltschutzverfahren gegen den Antragsgegner ein Verbot der Kontaktaufnahme wirkt, sollte sich auch seinerseits als Antragstellerin daran halten. Sonst droht, dass eine spätere Vollstreckung der Gewaltsschutzanordnung als unverhältnismäßig oder gar verwirkt angesehen wird. Nach einem vorübergehenden Verzicht auf ihrem Schutz wäre eine zusätzliche gerichtliche Verfügung (zumindest ein Hinweis) gegenüber dem Antragsgegner erforderlich, aus der hervorgeht, dass sich der Antragsgegner von nun an nicht mehr auf den Verzicht der Antragstellerin auf die ergangene gerichtliche Schutzanordnung berufen kann.

Vollmachtserteilung als Gegenmittel gegen Sorgerechtsentzug?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.2.2019 – 8 UF 61/18 fraglich ist, ob die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht durch einen Elternteil die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge rechtfertigen kann. Anerkannt wird dies in der Regel nur dann, wenn die – ohnehin jederzeit widerrufliche – Vollmacht auf einer ausdrücklichen elterlichen Vereinbarung beruht und nicht nur einseitig von einem Elternteil erklärt wurde. Das OLG Frankfurt vertritt in seiner Entscheidung einen anderen Ansatz. Auch die erteilte Sorgerechtsvollmacht kann dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge erfolgreich entgegengehalten werden, es sei denn, der Elternteil, der die Vollmacht/Ermächtigung erteilt hat, will sich davon kurzfristig lösen.

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zum Trennungszeitpunkt

KG, Beschluss vom 14.12.2018 – 13 UF 155 / 17 Wird Auskunft über das Trennungsvermögen verlangt, muss der Anspruchsteller den Zeitpunkt danke genau beweisen. Wenn die Trennung schleichend eingetreten ist, kann dieser Nachweis in der Regel nicht geführt werden.

Jahresfrist für Wohnungsüberlassung nach Scheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2018 – 9 UF 211 / 17 Nach der Scheidung erlischt entsprechend der Jahresfrist in § 1568A Abs. 6 BGB spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung nicht nur der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis gemäß § 1568a Abs. 3 BGB oder Neubegründung eines Mietverhältnisses gemäß §§ 1568a Abs. 5 BGB, sondern auch der Überlassungsanspruch selbst. Der im Wohnungszuweisungsverfahren gestellte Antrag ist daher mangels eines noch bestehenden Anspruchs auf Zuweisung einer Ehewohnung zurückzuweisen. Dieser Antrag kann auch nicht in ein Herausgabeverlangen nach §§ 985 BGB umgedeutet werden, da dieses als Familienstreitsachen anderen Verfahrensmaximen unterliegt. Wenn also die Ehegatte, in dessen Eigentum die Wohnung steht, die Jahresfrist versäumt, dann muss er Anspruch nach § 985 BGB geltend machen, was für ihn jedoch ungünstiger ist (wegen Streitwert: Anspruch auf Wohnungsüberlassung nach § 1568 a Abs. 6 BGB 4000 €, Herausgabeanspruch nach § 985 BGB voller Wert der Wohnung.

Aussetzung inländischen Scheidungsverfahrens wegen nicht anerkannten ausländischen Scheidungsurteils

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.7.2018 – 6 WF 134 / 18 das inländische Familiengericht kann auf Antrag das laufende Verfahren zwar aussetzen (bis das ausländische Scheidungsurteil in Deutschland anerkannt wird), es muss jedoch eine angemessene Befristung vorsehen.

Unterhaltsberechnung bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.5.2018 – 13 UF 90 / 18 In dem Verfahren über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes werden weitere Unterhaltspflichten gegenüber anderen Kindern, die aus verschiedenen Beziehungen stammen, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Schuldners erst berücksichtigt, wenn sie tituliert sind oder tatsächlich bedient werden

Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung bei Leihmutterschaft

BGH, Beschluss vom 5.9.2018 – XII ZB 324/17 Die Anerkennung einer im Ausland ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die den Wunscheltern die statusrechtliche Elternschaft für ein in diesem Staat mithilfe einer Ersatzmutter (Leihmutter) ausgetragenes Kind zuerkannt wird, ist in Deutschland anerkennungsfähig, wenn das Kind von einem Elternteil an auch leiblich abstammt

Betreuerwunsch des Betroffenen Voraussetzungen

BGH, Beschluss vom 27.6.2018 – XII ZB 601 / 17 ein Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Das Betreuungsgericht hat dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft

Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten betreuenden Mutter

KG, Beschluss vom 25.9.2018 – 13 UF 33/18 Der Unterhaltsbedarf der betreuenden nicht verheirateten Mutter bemisst sich nach dem zuletzt von ihr bezogenen Einkommen, wenn erwartet werden kann, dass diese Tätigkeit prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann

Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung: Abbruch von Vergleichsverhandlungen

BGH, Beschluss vom 5.12.2018 – XII ZR 116 / 17 die Verjährung eines Anspruchs wird bekanntlich durch Verhandlungen gehemmt. Im vorliegenden Fall hat sich der Schuldner (Ehemann) auf Verhandlungen unstreitig eingelassen. Will der Schuldner nun die Wirkung der Hemmung beseitigen, also die Verhandlungen beenden, muss er selbst tätig werden und die Verhandlungen für beendet erklären. Es ist also ein aktives Verhalten seinerseits erforderlich